Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1922Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 1Artikel 3, Paragraph eins
Text
Artikel III.Artikel römisch drei.
Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.
§ 1.Paragraph eins,
Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.
Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter § 88 des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach § 2 des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter Paragraph 88, des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach Paragraph 2, des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.
Als im Gebiet des anderen Teiles wohnend werden die Kriegsbeschädigten angesehen, die sich dort ständig niedergelassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12092429
Alte Dokumentnummer
N6192210227I