Rechtstracker.at

Art. 3 § 1

Fassungen
ab 13.05.1922 — BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 1 heute13.05.1922 BGBl. Nr. 256/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.05.1922BGBl. Nr. 256/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

69/06 Kriegsopfer

Text

Artikel römisch drei.
Vereinbarung über Kriegsbeschädigte, welche nicht in der Wehrmacht des anderen Vertragsteiles gedient haben, sowie über ihre Angehörigen und Hinterbliebenen.

Paragraph eins,

Jeder der beiden Teile räumt nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 dieses Artikels den in seinem Gebiet wohnenden Kriegsbeschädigten des anderen Teiles die gleichen Begünstigungen wie den eigenen Kriegsbeschädigten ein.

Als Kriegsbeschädigte gelten auch die unter Paragraph 88, des Reichsversorgungsgesetzes fallenden und solche Personen, deren Dienstleistungen nach Paragraph 2, des Invalidenentschädigungsgesetzes militärischen Diensten gleichgestellt sind.

Als im Gebiet des anderen Teiles wohnend werden die Kriegsbeschädigten angesehen, die sich dort ständig niedergelassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10008070

Dokumentnummer

NOR12092429

Alte Dokumentnummer

N6192210227I